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Widerspruch Pflegegrad: Worauf Sie beim Einspruch achten sollten!

Widerspruch gegen den Pflegegrad –
So funktioniert der Widerspruch gegen den Bericht der Pflegekasse

Wenn Sie einen Pflegegrad beantragt haben und mit dem erhaltenen Bescheid unzufrieden sind, haben Sie die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Es ist jedoch ratsam, bestimmte formale Regeln zu beachten und genau zu prüfen, aus welchen Gründen und ob Ihr Widerspruch gerechtfertigt ist.

Gründe für einen gerechtfertigten Widerspruch gegen den erhaltenen Pflegegrad

Wie bereits erwähnt, muss ein Widerspruch gegen den Bescheid begründet sein. Sie sollten genau prüfen, wo möglicherweise Fehler aufgetreten sind und aus welchen Gründen eine erneute Begutachtung notwendig ist. Hier sind einige Aspekte, auf die Sie achten sollten:

  1. Formale Fehler im Bescheid: Bereits das Nichterfüllen der formalen Anforderungen des Bescheids rechtfertigt einen Widerspruch.
  2. Begründung des Ergebnisses: Idealerweise sollte eine Kopie des Gutachtens beigefügt sein, um die Entscheidung nachvollziehbar zu machen.
  3. Überschreitung der maximalen Bearbeitungszeit (in der Regel 25 Werktage).
  4. Nennung des Absenders.
  5. Hinweis darauf, wenn es sich um einen maschinell erstellten Massenbescheid handelt, der keine Originalunterschrift trägt.
    Angabe der Rechtsgrundlage und der Rechtsbehelfsbelehrung.

Es ist möglich, dass nicht jeder der genannten Punkte alleine ausreicht, um die Entscheidung der Pflegekasse erfolgreich anzufechten. Dennoch können all diese Details in ihrer Gesamtheit einen erheblichen Einfluss haben.

Wir empfehlen dringend, den Widerspruch nicht eigenständig zu verfassen.

Es ist ratsam, Pflegefachkräfte oder Pflegeberater, beispielsweise einen unserer Experten hinzuzuziehen. Zusätzlich können Sie sich Ratschläge von Personen holen, die bereits einen Widerspruch gegen einen solchen Bescheid eingelegt haben. In jedem Fall unterstützen wir Sie hierbei in allen Belangen.
 
  

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Kurze Antworten auf Ihre Fragen:

Nach der Begutachtung einer pflegebedürftigen Person durch einen Gutachter des MDK oder des Medizinischen Dienstes erhalten Sie den Bescheid der Pflegeversicherung. Was aber tun, wenn Sie mit dem Ergebnis des Bescheids nicht zufrieden sind? Es gibt mehrere Gründe, die einen Widerspruch gegen den Bescheid rechtfertigen können. Sprechen Sie uns gerne an – Wir beraten Sie.

Es kann vorkommen, dass Sie oder ein Angehöriger erstmals auf Pflegebedürftigkeit geprüft werden, aber die Pflegekasse feststellt, dass kein Anspruch auf einen Pflegegrad besteht. Selbst Pflegegrad 1, der bereits bei einer "geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" gewährt wird, kann von Nutzen sein. Oftmals fehlen nur wenige Punkte in der Bewertung des Gutachtens, um einen Pflegegrad 1 zu erhalten. In einem solchen Fall ist es empfehlenswert, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen.

Es ist jedoch wichtig, keinen Widerspruch einzulegen, wenn dieser völlig unbegründet ist. Wenn jedoch nur ein oder zwei Punkte in der Bewertung den Ausschlag geben, ist ein Widerspruch verständlich. Gleichzeitig ist es entscheidend, den Widerspruch ausführlich zu begründen. Wir können Ihnen einige Tipps gegeben, worauf Sie achten sollten, um mögliche Bewertungsfehler zu identifizieren.

Was wir für Sie tun:

Alten- und Krankenpflege nach SGB XI (Pflegekassen)

z.B. Hilfe bei der Körperpflege, Hilfe beim An- und Auskleiden, Mund- und Zahnpflege, Waschen und ins Bett bringen, Toilettengang, Katheterpflege oder Stomaversorgung bei Anus praeter

Behandlungspflege nach ärztlicher Verordnung

z.B. Verbandswechsel, Medikamentengabe, Injektionen, Kompressionsstrümpfe, Einlauf, Klistier, Infusionen wechseln, Venenkatheter (Portversorgung) sowie Krankenhausnachsorge.

Pflegeberatung

Wir beraten Sie bei Anträgen zum Pflegegrad und legen mit Ihnen gemeinsam Widerspruch gegen einen möglichen Ablehnungs-Bescheid der Pflegekasse ein. Sprechen Sie uns gerne zu allen Themen rund um die Pflege und Anträge an.

Betreuungs- & Entlastungsleistungen

Betreuung bei Psychischen Erkrankungen, geistigen Behinderungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen für ein besseres Selbstwertgefühl durch Schaffung von Erfolgserlebnissen

Soziale Betreuung nach Pflegegrad

z.B.: Spazieren gehen , Vorlesen oder Begleitung beim Einkaufen, Freundes- oder Theaterbesuchen und Gespräche oder einfach Erzählen lassen und aufmerksam und empathisch zuhören.

Hauswirtschaftliche Versorgung

Wir bieten Hilfe beim Zubereiten von Mahlzeiten, der Wäschepflege, Reinigung des persönlichen Umfeldes und Hilfe beim Einkaufen sowie Spülen und Beheizen der Wohnung.

Kostenerstattung – SGB XI Pflegeversicherung

Pflegegrad I

Geldleistung: 125,00 €
Sachleistung: 0,00 €

Pflegegrad II

Geldleistung: 332,00 €
Sachleistung: 761,00 €

Pflegegrad III

Geldleistung: 573,00 €
Sachleistung: 1.432,00 €

Pflegegrad IV

Geldleistung: 765,00 €
Sachleistung: 1.787,00 €

Pflegegrad V

Geldleistung: 947,00 €
Sachleistung: 2.200,00 €

Private Leistungen

Auch für Leistungen, die von den Versicherungen nicht abgedeckt sind, stehen wir gerne zur Verfügung. Wünschen Sie z.B. Begleitung beim Spaziergang, Betreuung, Kontrollbesuche, -anrufe? All diese Dinge erfüllen wir gern für Sie.

Diese Dienste berechnen wir nach Absprache.

Rufen Sie bei Fragen unseren telefonischen Auskunfts-Service an:

036081 - 18581

Schreiben Sie uns